LifesFinest Slider V1
LifesFinest Slider V1

Teilnahmebedingungen LIFE’S FINEST

1. Veranstalter / Veranstaltungsort
Life’s Finest, Gut Schwarzerdhof, 75015 Bretten
Tel.: 07252/5802853, aussteller@lifesfinest.de, www.lifesfinest.de

2. Anmeldung
Mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werden die Teilnahmebedingungen als verbindlich
anerkannt. Die Angaben auf diesem Formular werden unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum Zwecke der automatischen Bearbeitung gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragserfüllung an Dritte weitergegeben. Die Anmeldung ist unabhängig von der Zulassung bindend: Sie kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden.

3. Zulassung
Über die Zulassung entscheidet Life’s Finest. Ziel von Life’s Finest ist es dem Besucher eine in sich geschlossene Präsentation von verschiedenen Warengruppen zu bieten. Zulassungsbeschränkende Regelungen zielen deshalb nicht auf eine Einschränkung des Teilnehmerkreises, sondern auf eine,
wenn möglich, Vermeidung von Mehrfachpräsentationen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gehen bei Life’s Finest mehr Anmeldeformulare ein, die dem Anforderungsprofil entsprechen,
als Ausstellungsfläche vorhanden ist, entscheidet Life’s Finest über die Zulassung nach freiem Ermessen. Anmeldungen, die nach Anmeldeschluss eintreffen, werden nur berücksichtigt, wenn noch Standfläche
zu vergeben ist. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Soweit Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, können Sie von der Zulassung ausgeschlossen werden. Spätestens mit der schriftlichen Bestätigung durch Life’s Finest kommt der Vertrag zustande. Die Zulassung gilt nur für den angemeldeten Aussteller und die angemeldeten Produkte und Dienstleistungen. Produkte, die nicht als Ausstellungsgegenstände angemeldet und
genehmigt wurden, dürfen nicht ausgestellt werden.

4. Überlassung der Standfläche / Bindung an den Vertrag
Die Zuweisung einer Standfläche erfolgt durch Life’s Finest aufgrund des Gesamtkonzeptes. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Standfläche an einem bestimmten Platz besteht nicht Life’s
Finest ist berechtigt, dem Aussteller im Einzelfall aus wichtigem Grund – z.B. aus organisatorischen
Gründen oder des Gesamtbildes wegen – jederzeit eine andere Standfläche zuzuteilen, Größe und
Maße der Standfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen, ohne dass hieraus
Rechte hergeleitet werden können. Bei Verringerung der Standgröße wird der Unterschiedsbetrag der Mietkosten zurückerstattet. Ist die Standfläche aus einem von Life’s Finest nicht zu vertretenden Grund nicht verfügbar, so werden Sie unverzüglich benachrichtigt. Es kann in diesem Fall ein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises entstehen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Beanstandungen müssen unverzüglich nach der Übergabe der angemieteten Standfläche geltend gemacht werden; Spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Evtl. Beschädigungen an Mietgegenständen gehen dann zu Lasten des betreffenden Standinhabers. Nach verbindlicher Anmeldung und Zulassung ist eine Entlassung aus dem Vertragsverhältnis nicht mehr möglich. Life’s Finest kann dem Wunsch nach Entlassung aus dem Vertragsverhältnis ausnahmsweise zustimmen, wenn die freiwerdende Standfläche problemlos zu den gleichen Konditionen anderweitig vermietet werden kann. Dies liegt alleine im Ermessen von Life’s Finest. In diesem Fall ist Life’s Finest berechtigt einen pauschalen Ersatz der verursachten Kosten in Höhe von 20 % des Mietpreises ohne Nachweis zu fordern. Ein vom Aussteller vorgeschlagener Ersatzaussteller kann jedoch ohne Angabe von Gründen von Life’s Finest abgelehnt werden. Die Belegung der freiwerdenden Fläche mit einem bereits zu der Veranstaltung zugelassenen und platzierten Teilnehmer durch Vornahme eines Flächentausches stellt keinen Fall der anderweitigen Vermietung der Standfläche dar. Ist eine anderweitige Vermietung zu den gleichen Konditionen jedoch nicht möglich, so verpflichtet sich der Aussteller bis 8 Wochen vor der Veranstaltung 50 % der Standmiete und nach diesem Termin die volle Standmiete zu zahlen. Wird die zugeteilte Standfläche zu Beginn der Aufbauzeit nicht übernommen, so fordert Life’s Finest den
Aussteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Übernahme der Standfläche auf. Verstreicht diese Frist ergebnislos ist Life’s Finest zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Life’s Finest kann in diesem Falle den Stand auf Kostendes Ausstellers für die Veranstaltung dekorieren. Sollten für die Präsentation vorgesehene Produkte aufgrund am Veranstaltungsort gültiger Rechtsvorschriften oder aus sonstigen Gründen vom Aussteller nicht aufgebaut werden können oder Produkte nicht rechtzeitig, nicht unbeschädigt oder überhaupt nicht am Veranstaltungsort eintreffen - z.B. durch Verlust oder Transportverzögerungen – oder sich die Anreise für den Aussteller oder dessen Mitarbeiter oder dessen Stand- oder Aufbaupersonal verzögern
oder unmöglich werden, so fällt dies allein in den Risikobereich des Ausstellers. Er bleibt zur Zahlung sämtlicher vereinbarter Preise zzgl. der entstehenden Kosten, wie einer Dekoration oder dem Abbau des Standes verpflichtet.

5. Aufbau und Gestaltung der Stände
Standaufbau und Gestaltung müssen den gesetzlichen Vorschriften und dem Gesamtkonzept von Life’s Finest entsprechen. Die Stände müssen während der gesamten Dauer Life’s Finest mit dem angemeldetenund zugelassenen Ausstellungsgut belegt und mit sachkundigem Personal besetzt sein. Life’s Finest kann die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, das durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen oder durch sein Aussehen eine erhebliche Störung der Veranstaltung oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und Besuchern herbeiführen könnte. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass sämtliche gesetzliche Bestimmungen erfüllt werden. Insbesondere dafür, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen – hier besonders Preisauszeichnung und Firmenbeschilderung (Mindestgröße DIN A4), gesundheitspolizeilichen, feuer- polizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu zählt auch die Beachtung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und die §§ 17 ff des Bundesseuchengesetzes vom 16.07.61. Kommt der Aussteller dem Verlangen auf Beseitigung bzw. Unterlassung nicht unver- züglich nach, ist Life’s Finest berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf seine Kosten und Gefahr beseitigen zu lassen und den Stand sofort zu schließen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen Life’s Finest hergeleitet werden können. Einzelne Artikel können vor und während der Veranstaltung von Life’s Finest, ohne Angabe von Gründen, ausgeschlossen werden. Dadurch entsteht kein Anspruch des Ausstellers auf Mietnachlass. Eine Wertminderung kann auch nicht geltend gemacht werden. Abgabe von entgeltlichen oder unentgeltlichen Kostproben bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch Life’s Finest. Mit dem Aufbau des Standes kann 1 Tag vor der Veranstaltung ab 8:00 Uhr begonnen werden. Dieser muss jedoch am Tage der Eröffnung bis 9:30 Uhr beendet sein. Stände, mit deren Aufbau bis 8:00 Uhr am Tag der Eröffnung nicht begonnen worden ist, werden auf Kosten des Mieters dekoriert oder Life‘s Finest verfügt anderweitig über den Stand. Der Mieter kann keine Ersatzansprüche geltend machen. Auf der Veranstaltung darf keine reduzierte Ware angeboten werden und “Rote Preise” sind unzulässig.

6. Allgemeine Reinigung / Abfallbeseitigung
Für die Reinigung des Veranstaltungsgeländes ist grundsätzlich Life’s Finest zuständig. Die angemietete Standfläche ist vom Aussteller selbst täglich nach Beendigung der Veranstaltung zu reinigen, wobei die anfallenden Arbeiten bis eine Stunde nach Veranstaltungsschluss beendet sein müssen. Die normale Müllentsorgung obliegt Life’s Finest. Darüber hinausgehender Müll, wie größeres Verpackungsmaterial, Teppiche, beschädigtes oder nicht verkauftes Ausstellungsgut, etc. hat der Aussteller selbst zu entsorgen.
Die Entsorgung des gesamten, durch die Teilnahme des Veranstalters verursachten Mülls, obliegt dem Austeller. Nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigungs- und Entsorgungsmaßnahmen werden auf Kosten des Ausstellers vorgenommen und diesem gesondert in Rechnung gestellt.

7. Abbau der Standfläche / Veranstaltungsende
Mit dem Abbau darf erst am letzten Veranstaltungstag nach dem offiziellen Ende begonnen werden. Der Abbau muss am Tag nach der Veranstaltung bis 20:00 Uhr beendet sein. Es ist nicht gestattet den Stand vor dem offiziellen Ende teilweise zu räumen oder vorzeitig abzubauen. Ein Verstoß kann mit einer Ver- tragsstrafe von mind. 50 % der Standmiete geahndet werden. Wird der Stand nicht rechtzeitig geräumt, hat der Aussteller alle daraus resultierenden Kosten wie Räumung, Abtransport und Lagerung
zu tragen. Für dabei entstehende Schäden oder das Abhandenkommen von Gegenständen übernimmt
Life’s Finest keine Haftung, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Life’s Finest vor.

8. Pfandrecht
Life’s Finest steht das Vermieterpfandrecht an dem eingebrachten Ausstellungsgut des Ausstellers für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten zu. Für unverschuldete Verluste oder Beschädigungen haftet Life’s Finest nicht. Ihr steht das Recht zu, nach schriftlicher Ankündigung, das Pfand- gut freihändig zu verkaufen. Dabei wird vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände im unbeschränkten Eigentum des Ausstellers stehen oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unter- liegen. Auch auf die Waren der Vertragsfirmen des Ausstellers wird das Pfandrecht übertragen.

9. Haftung / Gewährleistung / Versicherung
Life’s Finest übernimmt keine Obhutpflicht für eingebrachtes Ausstellungsgut, für Standausrüstung
und für Gegenstände, die sich im Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befinden. Sie haftet nicht
für Verlust oder Beschädigungen des Ausstellungsgutes durch Diebstahl, Wasser, Feuer, Sturm oder in anderen Fällen höherer Gewalt. Hier wird jedem Aussteller empfohlen, eine solche Versicherung selbst auf eigene Kosten abzuschließen. Life’s Finest versichert die gesamte Veranstaltung gegen Haftpflicht.
In einem Rahmenvertrag schließt sie eine Haftpflichtversicherung ab.

10. Zahlungsbedingungen
Die erste Hälfte der Standmiete ist sofort mit Zusendung der Rechnung fällig. Die zweite Hälfte ist gemäß der Zahlungsbedingungen zu entrichten. Die Rechnung ist ohne Abzüge an Life‘s Finest zu zahlen. Alle Preise verstehen sich in EURO und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kommt der Aussteller mit der Zahlung in Verzug, so kann Life’s Finest Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz gemäß §1 DÜG in Rechnung stellen oder nach vorangegangener Mahnung, über den bestätigten Stand anderweitig verfügen.

11. Speisen und Getränke
Der Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen und Genussmitteln jeder Art ist nur den von Life’s Finest schriftlich ermächtigten Gaststätten, Catering-Services, Verkäufern oder Ausstellern gestattet.

12. Ausstellerausweise
Alle Aussteller erhalten kostenlos, gültig für die Zeit vom ersten Aufbautag bis zum letzten Abbautag, für sich und das erforderliche Bedienungspersonal pro Stand- oder Freifläche 2 Ausstellerausweise. Sie gelten in Verbindung mit dem Personalausweis als Zutrittsberechtigung zum Veranstaltungsgelände. Die Ausweise werden bei Ankunft am Aufbautag ausgehändigt. Sie sind nicht übertragbar. Ein Missbrauch führt zur kostenpflichtigen Einziehung des Ausweises. Weitere Ausstellerausweise können kostenpflichtig bis 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei Life’s Finest beantragt werden.

13. Gemeinschaftsstände / Mitaussteller
Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an einen Vertragspartner überlassen. Der Aus- steller darf die ihm überlassene Standfläche ohne vorherige Zustimmung von Life’s Finest nicht verlegen, tauschen, teilen oder in sonstiger Weise Dritten ganz oder teilweise zugänglich machen. Eine von Life’s Finest genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Mieten mehrere Aussteller nach Absprache mit Life’s Finest gemeinsam eine Standfläche, so haften sie als Gesamtschuldner.

14. Hausrecht / Absage der gesamten Veranstaltung / Höhere Gewalt
Life’s Finest übt das Haus- und Platzrecht auf dem Ausstellungsgelände aus. Sie ist berechtigt bei Verstö- ßen einzuschreiten, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem geltenden Recht, den guten Sitten oder dem Gesamtkonzept widerspricht. Die Werbung für politische und weltanschauliche Zwecke ist verboten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Teilnahmebedin- gungen ist sie berechtigt, den betreffenden Stand ganz schließen oder räumen zu lassen. Life’s Finest ist berechtigt, die Veranstaltung ganz abzusagen oder zu verkürzen, wenn eine geregelte Durchführung der Veranstaltung als nicht möglich erscheint. Mündliche Abmahnungen müssen, um Gültigkeit zu erlangen, von Life’s Finest schriftlich bestätigt werden. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Aussteller. Dem Aussteller stehen in einem solchen Fall keine Schadensersatzansprüche zu, außer es liegt von Seiten der Life’s Finest oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vor.

Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend für Verträge, die während der COVID 19 Pandemie geschlossen werden und für die noch nicht absehbar ist, welche behördlichen und gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des geplanten Veranstaltungstermins gelten. Sollte nach Beginn der Vorbereitungen zur Durchführung der Life’s Finest und nach Vertragsabschluss, in Folge eines unvorhersehbaren und auch mit aller zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses höhere Gewalt ( wie Seuchenausbrüche, nicht nur vorübergehender Ausfall von wichtigen Versorgungseinrichtungen, Naturkatastrophen, Kriege, Unruhen, etc.) vorliegen oder aufgrund einer von Life’s Finest nicht zu vertretenden behördlichen Anordnung die Veranstaltung zur Untersagung der Durchführung der Life’s Finest das Interesse von Life’s Finest an der Erfüllung des Vertrages seitens des Ausstellers ganz oder teilweise entfallen, so steht Life’s Finest ein Rücktrittsgrund zu. Sofern unter den o.g. Bedingungen die Durchführung der Life’s Finest unmöglich wird und diese bereits vor Beginn des Aufbaus abgesagt werden muss, ist der Vertrag nichtig, d.h. das Vertragsverhältnis gilt als beendet und beide Vertragsparteien sind von der Leistungserbringung befreit. Im Fall des Rücktritts von Life’s Finest gemäß Satz 1, kann der Aussteller nur eine Vergütung fürdie (Teil)Leistungen verlangen, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts in gutem Glauben an den Bestand des Vertragsverhältnisses bereits vertraglich erbracht wurden. Im Falle der Auflösung des Vertrages gemäß Satz 2 trägt jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten. Die Geltendmachung von sonstige Schadensersatzansprüche ist für beide Parteien ausgeschlossen, außer es liegt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln bei einer der Vertragsparteien vor.

15. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Ausstellungsgeländes wird von Life’s Finest gewährleistet.

16. Strom / Wasser
Strom- und Wasseranschlüsse müssen vom Aussteller bis zum 15. Mai 2023 beantragt werden. Der Aussteller hat genaue Angaben über die benötigten Anschlusswerte (KW) zu machen. Er haftet für die Betriebssicherheit der von ihm verwendeten Geräte i.R.d. dafür gesetzlichen Regelungen. Üblicher Haushaltsstrom klein (bis 0,5 kW) Haushaltsstrom normal (bis 1,5 kW) sowie Haushaltsstrom groß (bis 3,5 kW) wird nur nach schriftlicher Beantragung durch den Aussteller und gegen Zahlung zur Verfügung gestellt; Wünsche nach weiteren Anschlüssen, wie Kraftstrom oder Wasser können nur bei rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung berücksichtigt werden. Die Montagekosten und die anfallenden Kosten für Kraftstrom- und Wasserverbrauch werden dem Aussteller gesondert in Rechnung gestellt.

17. Warenanlieferung / Ausstellereinlass / Übernachtung
Die tägliche Warenanlieferung ist nur bis eine halbe Stunde vor Beginn der Veranstaltung gestattet. Spätere Anlieferungen können nicht mehr auf das Ausstellungsgelände gelassen werden. Aussteller und Mitarbeiter dürfen das Ausstellungsgelände erst eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung betreten und müssen das Gelände spätestens eine Stunde nach Ende der Veranstaltung verlassen haben. Übernachtung ist auf dem gesamten Gelände des Gutes nicht gestattet.

18. Fotos / Zeichnungen / eigene Werbung / Musizieren / Rundfunkgeräte / Bildrechte
Zeichnungen und fotografische Fremdaufnahmen für gewerbliche Zwecke müssen durch Life’s Finest gestattet werden. Werbung in eigener Sache, insbesondere die Prospektverteilung außerhalb der ange-mieteten Standfläche, das Musizieren auf den Ständen, die Benutzung von Rundfunk- und Phonogeräten, sowie Lautsprecherdurchsagen sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Die Verständigung der GEMA ist in solchen Fällen die Pflicht des Ausstellers. Im Rahmen der Veranstaltung werden vom Veranstalter Foto- oder Filmmaterial der Veranstaltung, der Aussteller und deren Präsentation/Waren erstellt. Mit Vertragsschluss überträgt der Aussteller alle Rechte am Bild auf den Veranstalter und stimmt einer ggf. Veröffentlichung auf den Kommunikationsplattformen des Veranstalters zu.

19. Ausstellerverzeichnis
Jeder Aussteller wird in das Ausstellerverzeichnis von LIFE’S FINEST unter dem Anfangsbuchstaben des Firmennamens eingetragen. Eine fehlende oder unrichtige Eintragung insbesondere aufgrund von un-leserlichen Angaben führt zu keinem Anspruch des Ausstellers gegen Life’s Finest. Bei zu langen Angaben kann Life’s Finest ohne Rücksprache Kürzungen vornehmen. Die Veröffentlichung erfolgt einheitlich in kleinen Druckbuchstaben.

20. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungs- und Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist Sitz des Gutes Schwarzerdhof. Dies gilt auch für den Fall, dass Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden und wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.